Keine Haftung für Google-Listings

Wie das Landgericht Nürnberg-Fürth kürzlich feststellte, ist ein Website-Betreiber für „unglückliche Google-Listings“ nicht verantwortlich, da er mitunter keinen Einfluss darauf hat, wie die Suchmaschine Google ihre Suchergebnisse zusammenstellt.

Im konkreten Fall hat offenbar ein Dritter auf ein in eine WebSite integriertes Whois-Abfrageformular verlinkt und über diesen Link den Namen einer bestimmten Firma/Domain abgefragt. Durch den modifizierten Link scheint Google die betroffene Firma mit dem Seitennamen der WebSite in Verbindung gebracht zu haben, welche das Abfrageformular zur öffentlichen Nutzung bereit gestellt hatte – und schon war mal wieder eine Abmahnung unterwegs.

Sehr erfreulich, dass auch computerbetrug.de nicht freiwillig die Brieftasche gezückt hat, nur weil sich mal wieder jemand unverhofft streiten wollte. Wie es aussieht, ist es in diesem Fall sogar gelungen, gleich zwei Abmahnungen erfolgreich und kostenpflichtig abzuwenden. (<-- Link leider nicht mehr verfügbar.) Erstaunlich, wie sensibel und kompetent die Richter in Nürnberg-Fürth inzwischen an Internet-Urteile herangehen. Alle Achtung.

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