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Artikel 10 (1) GG verbietet Vorratsdatenspeicherung

Ab heute fließt wieder Öko-Strom durch deutsche Gateways. Telekommunikationsprovider dürfen und müssen die überflüssigen Daten der Vorratsdatenspeicherung sogar löschen. Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte, verstößt die seit 2008 umstrittene Vorratsdatenspeicherung gegen Artikel 10 des Grundgesetzes. In Artikel 10 (1) GG heißt es:

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Also „Finger weg von meinen Marketing- und SEO-Geheimnissen!“ 😉

Spaß bei Seite: Focus liefert eine Zusammenfassung zur Vorratsdatendiskussion.

Kommentar

Nachtrag: Wer sich die Leitsätze zum Urteil vom 02.03.2010 genauer ansieht, wird feststellen, dass sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung auch des leidigen Themas der Speicherung von IP-Adressen angenommen hat. Hier wird festgestellt, dass die Herausgabe von Daten zur Identifizierung von IP-Adressinhabern an klare Regeln gebunden ist, dass von IP-Adressen allein insofern keine Bedrohung ausgehen kann. Ich hoffe, dass die erfreulich aufgeklärte Sichtweise der Verfassungsschützer auch einen positiven Einfluss auf ähnlich gelagerte Diskussionen haben wird, weil ich die Speicherung von IP-Adressen zum Beispiel für den Selbst-, Server- und Hacker-Schutz (zumindest vorübergehend) für zwingend notwendig halte und auch persönlich in einer IP-Adresse allein kein Bedrohungspotential entdecken kann.

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