Findige Juristen, so genannte Abmahnanwälte, haben sich in den letzten Jahren einiges einfallen lassen, um kleine und mittelständische Unternehmen auszubeuten, zu schädigen und vielleicht sogar aus dem Verkehr zu ziehen. Mit ihrer „Geschäftstüchtigkeit“ haben sie Online-Entwicklungen blockiert, Deutschland im internationalen Wettbewerb behindert und durch die Verfolgung von Menschen, die sich nicht wehren konnten, vermutlich riesige Löcher in den Staatskassen der Bundesrepublik hinterlassen.
„Hartz IV statt eCommerce? Wen stört`s?“
Obwohl sich unsere Legislative mit einer Lösung des Problems noch immer Zeit zu lassen scheint, sieht es momentan so aus, als würden die Gerichte dem bedrohlichen Treiben von sich aus ein Ende bereiten.
Es hagelt gegenwärtig Urteile von realistisch denkenden Richtern, welche vermeintlich unangenehme Abmahnkosten auf erträgliche Niveaus herunterschrauben. Besonders lustige Abmahnungen werden inzwischen sogar direkt im Keim erstickt. Eine unvollständige Geschäfts-E-Mail zum Beispiel kostet nun definitiv keine 5.000 Euro mehr. Laut OLG Brandenburg stellt sie nicht einmal einen berechtigten Grund zur Übernahme der Kosten einer Abmahnung dar.
Einen Abmahnanwalt auf die Menschheit loszulassen war aus Marketing-Sicht schon immer ein unkalkulierbares Risiko. Wenn sich der Trend jedoch fortsetzt, dürften Abmahnungen schon bald auch kein lohnendes Geschäft mehr darstellen.
Persönlich habe ich mich schon lange gefragt, warum ich Online-Strategien seit einiger Zeit mit Versicherungskonzernen besprechen muss, anstatt mit meinen Kunden. Inzwischen jedoch steigt bei mir die Hoffnung, dass meine Kunden und ich sich künftig wieder auf das Kerngeschäft konzentrieren können – kompetenten Oberlandesgerichten, wie Brandenburg und Düsseldorf sei Dank!
Dazu fällt mir gerade ein kleines juristisches Ratespiel ein:
Sollten unsere Gerichte auch langfristig nicht zu der Auffassung kommen, dass man für einfache Verlinkungen im Internet, geschweige denn für Besucherlinks, im Grunde gar nicht „haften“ kann – werden sie bei künftigen Entscheidungen wohl berücksichtigen, dass ein so genannter „Nofollow-Link“ rein technisch gesehen keinen „echten Link“ darstellt? „Keine Wirkung -> keine Haftung“ – oder eventuell nur eine eingeschränkte?
Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Links wäre eigentlich blöd, da sie langfristig eine Zerstörung des Internets zur Folge hätte. In Sachen Abmahnkosten aber eine spannende Frage. Oder?