Mitstörerhaftung : Haftung für Links – ein Fehler im Wettbewerbsrecht?

Gedanken und Logik eines juristischen Laien bezüglich der Trickkiste eines Abmahnanwalts:

Eine Person, die unrechtmässigen Mitteln irgendwas tut, was den Wettbewerb stört wird „Störer“ genannt. Wird diese Person von einer dritten oder auch mehreren Personen bei diesem Tun unterstütz sehen Juristen darin den oder die Mitstörer. Das hat zur Folge, dass diese Mitstörer mit der gleichen Argumentation als wären sie selbst der oder die Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. D.h., sie sollen es unterlassen, den Störer weiterhin in seinem Tun zu unterstützen, sodass dieser sein Handeln nicht fortsetzen kann.

Quelle: e-juristen.de

Einem juristischen Laien mit Ahnung vom Internet-Geschäft sticht hier sofort der letzte Satz ins Auge:
D. h., sie sollen es unterlassen, …, „so dass der Störer sein Handeln nicht fortsetzen kann!“

Ein Link beeinträchtigt den Betrieb einer WebSite in keinster Weise. Somit ist eine Mitstörerhaftung durch das Anbringen eines Links logischerweise gar nicht möglich, weil ein wichtiger Aspekt der Mitstörer-Haftung nicht gegeben zu sein scheint. Ein Link kann ein Hinweis auf einen Störer sein, die Verlinkung kann aber kein Mitstörer sein, weil sie keine Auswirkung auf den eigentlichen Störer hat. Der Link kann den Störer nicht unschädlich machen, kann dem Geschädigten jedoch von Nutzen sein, um den Störer ausfindig zu machen. In der Konsequenz dient der Link eigentlich dem Geschädigten und nicht dem Störer.

Beispiele:

  • Ein Telekommunikationsunternehmen kann im Zweifel die Leitung eines Kunden abschalten, um dessen unerlaubte Handlung, z. B. dubiose 0190-Angebote, zu unterbinden. Tut es dies nach entsprechender Aufforderung nicht, wird es zum Mitstörer.
  • Ein Web-Hoster kann eine WebSite vom Netz nehmen, um sich vor der Mitstörerhaftung zu schützen.
  • Jemand, der einen Link auf eine WebSite gesetzt hat, kann durch Entfernung des Links jedoch höchstens eine Hand voll Besucher aufhalten, die ihren Weg zur WebSite allerdings sofort über andere Wege, wahrscheinlich über Suchmaschinen finden. Das nämlich ist Sinn und Zweck des Internets – und an der Bauart des Internets können Gesetze nichts ändern.

Aus diesem einfachen Grund kann die Mitstörerhaftung für Links meiner Meinung nach gar nicht angewendet werden, wodurch eine Haftung für die Anbringung eines Links grundsätzlich auszuschließen wäre. (Vergleich: Störerhaftung bei Wikipedia, wonach deutsche Gerichte die pauschale Haftung für Hyperlinks bereits weitgehend ablehnen.)

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des AG Charlottenburg, AZ – 234 C 264/04. Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich der Abmahnnebel in Deutschland bald lichten wird. Denn die Mitstörerhaftung in Bezug auf Verlinkungen scheint mir ganz offensichtlich ein Justizirrtum zu sein, der sich doch eigentlich sehr leicht beheben lassen sollte.

Ein Kommentar zu “Mitstörerhaftung : Haftung für Links – ein Fehler im Wettbewerbsrecht?”

  1. Mitstörerhaftung abgelehnt : fob marketing

    […] Meiner persönlichen Auffassung nach ist zudem eine Mitstörerhaftung für die Anbringung eines Links faktisch unmöglich. Im Klagefall würde es mir im Wesentlichen darum gehen, dieses höchst richterlich bestätigen zu lassen, weil ich als Internet-Dienstleister darauf angewiesen bin, das Internet im ursprünglichen Sinne verwenden zu dürfen, ohne Querschläger und Betriebsstörungen obiger Art befürchten zu müssen. […]


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